Satzung
Satzung vom 16.03.2016
Satzung des Stadtsportverbandes Rheinberg e. V.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes Rheinberg am
08. November 1976 in Rheinberg
geändert von der Mitgliederversammlung des Stadtsportverbandes am
14. April 1988 in Rheinberg
06. März 1991 in Rheinberg
21. März 2002 in Rheinberg
22. März 2010 in Rheinberg
21. März 2011 in Rheinberg
23. März 2015 in Rheinberg
17. März 2016 in Rheinberg
§ 1 Name – Wesen – Sitz
Der Stadtsportverband Rheinberg, im Folgenden SSV Rheinberg genannt, ist die
Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Rheinberg. Er erkennt die Satzung
und Ordnungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen an und fördert die
Zielsetzungen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen im Rahmen seiner
gebietlichen Zuständigkeit.
Er hat seinen Sitz in Rheinberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
in Kleve unter der Nr. 21287 eingetragen.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der SSV Rheinberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der SSV Rheinberg ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich
tätig. Er verwendet die Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke und nimmt keine
Gewinnanteile an Mitglieder über sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins vor. Er begünstigt keine Person durch unverhältnismäßige
Vergütungen und durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(2) Der SSV Rheinberg ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz. Die nähere
Bestimmung der vom Verein verfolgten Zwecke erfolgt in § 3.
§ 3 Zweck
Zweck des SSV Rheinberg ist es,
(1) dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt Rheinberg die
Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben
(2) den Sport und die Kinder- und Jugendhilfe in jeder Beziehung zu fördern und
die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren
(3) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch
gegenüber der Stadt Rheinberg und in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die
damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
§ 4 Aufgaben
Die Aufgaben des SSV Rheinberg erstrecken sich auf die Belange des
Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf Bereiche wie
- Vertretung der Interessen des Sports in Rheinberg
- Sicherung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine der Stadt
Rheinberg
- Förderung des Breitensports
- Förderung des Leistungssports
- Zusammenarbeit mit den Gremien der Stadt Rheinberg (z. B. mit dem
Jugendhilfe- und dem für den Sport zuständigen Ausschuss)
- Mitarbeit im Stadtjugendring
- Durchführung gemeinsamer Sportveranstaltungen
- Pflege und Förderung internationaler Sportbeziehungen
- Förderung des Deutschen Sportabzeichens
- Stellungnahme zu Anträgen der dem Stadtsportverband Rheinberg
angeschlossenen Vereine an die Stadt Rheinberg
- Mitwirkung bei der kommunalen Sportentwicklung
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlagen des SSV Rheinberg sind die Satzung und die Ordnungen,
die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die
Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung und den Ordnungen
des Landessportbundes Nordrhein- Westfalen e. V. stehen.
(2) Ordnungen und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Dem SSV Rheinberg gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
nachzuweisen haben.
Ihr Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Rheinberg liegen.
(2) Mitglieder des SSV Rheinberg können sein:
a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen
Mitgliedsorganisation des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen
angehören.
b) als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer
Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des
Landessportbundes Nordrhein-Westfalen angehören.
§ 7 Aufnahme
Vereine nach § 6 Abs. 2a) und b) werden auf Antrag von der
Mitgliederversammlung des SSV Rheinberg aufgenommen, wenn sie die
Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des Landessportbundes Nordrhein-
Westfalen sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen.
§ 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung
(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt:
a) mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliedsorganisation
des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen, deren Ausscheiden aus dem
Landessportbund Nordrhein-Westfalen oder beim Verlust der
Gemeinnützigkeit des betreffenden Mitglieds.
b) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den SSV
Rheinberg erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des SSV schuldhaft
begeht oder
b) in grober Weise den Interessen des SSV und seiner Ziele zuwider handelt
oder
c) grobe Verstöße gegen den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und
ethnischer Toleranz begeht.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. Zur
Antragsstellung ist jedes Mitglied, vertreten durch seinen Vorstand gem. § 26
BGB, und auch der geschäftsführende Vorstand des SSV berechtigt.
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung
zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von
drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Der
Antrag auf Ausschluss und eine etwaige Stellungnahme des Mitglieds sind den
Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(7) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung wirksam.
(8) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen.
(9) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied kein
Rechtsmittel zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(10) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Beschluss über die
Streichung von der Mitgliederliste kann erst dann gefasst werden, wenn nach
Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem
Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste bei
Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist
dem betroffenen Mitglied per Einwurf-Einschreiben mitzuteilen. Mit dem Zugang
des Schreibens endet die Mitgliedschaft.
Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem
Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste bei
Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist
dem betroffenen Mitglied per Einwurf-Einschreiben mitzuteilen. Mit dem Zugang
des Schreibens endet die Mitgliedschaft.
§ 9 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im
Sinne der § 3 und 4.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beträge fristgemäß zu entrichten.
§ 10 Ehrenvorsitzende/Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder
(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von
der Mitgliederversammlung zur/zum Ehrenvorsitzenden oder zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden
(2) Ehrenvorsitzende können nur ehemalige Vorsitzende des SSV werden.
(3) Die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind zu den Mitglieder-
versammlungen einzuladen und haben dort beratende Stimme.
§ 11 Organe
Die Organe des SSV Rheinberg sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Rheinberg. Ihr
obliegen die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten des SSV
Rheinberg, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SSV
Rheinberg übertragen hat. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten
vertreten.
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Rheinberg,
b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und
gegebenenfalls besonderer Beauftragter,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
e) alle drei Jahre die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 14 und der
Kassenprüfer,
f) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den satzungsgemäß gewählten Delegierten der Mitglieder,
b) den Mitgliedern des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen, und zwar in der Regel bis
zum 31.03. des Kalenderjahres. Sie ist vom Vorsitzenden durch Einladung der
nach Nr. 3 teilnehmenden Mitglieder und Personen in Textform (Brief, Fax oder
E-Mail) und unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem
Tagungstermin einzuberufen. Die Textform wird auch durch Versendung eines
Links per Mail mit der Möglichkeit zum Herunterladen oder Ausdrucken
entsprechender Daten gewahrt.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen in Textform gem. Abs. 4 mit
Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Der Vorstand lässt eine Zusammenstellung der
Anträge in Textform gem. Abs. 4 spätestens eine Woche vor der Tagung den
Mitgliedern zugehen.
(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag der
Postaufgabe (Brief) bzw. das Datum des Sendeprotokolls (FAX) bzw. das
Versanddatum (E-Mail) maßgebend.
(7) Antragsberechtigt sind:
a) die Mitglieder
b) der Vorstand
(8) Zu Wahlvorschlägen ist jeder Stimmberechtigte in der Mitgliederversammlung
berechtigt.
(9) a) Stimmberechtigt sind die von den Mitgliedern entsandten Delegierten
entsprechend folgender Regelung:
Vereine bis 100 Mitglieder = zwei Delegierte
Vereine von 101 – 500 Mitglieder = drei Delegierte
Vereine über 500 Mitglieder = fünf Delegierte
Maßgebend für die Festsetzung der Delegierten ist die Mitgliedermeldung
des Vorjahres an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen.
b) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme
(10) Die nach Abs. 3 a) und b) teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht
durch Delegierte wahr.
(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung
festgestellt werden.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die
Niederschrift wird von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter
und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer unterzeichnet.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag
in gleicher Sache stellt.
(3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen
Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12 mit folgenden Abweichungen:
a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen
verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von
Anträgen nach Maßgabe der Einladung in Textform gem. § 12 Abs. 4 bis zu
einer Woche.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung
geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung
der Einwilligung einer 2/3-Mehrheit der außerordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Rheinberg im Rahmen und im Sinne
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand:
Dieser setzt sich zusammen aus:
• der / dem Vorsitzenden,
• zwei Stellvertreterinnen / Stellvertretern,
• dem Vorstand Finanzen,
• der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,
• zwei Beisitzerinnen / Beisitzern
b) dem erweiterten Vorstand:
Dieser setzt sich zusammen aus:
• den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
• der / dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme
• nach Möglichkeit aus:
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Sportabzeichenbeauftragten
- der/dem Frauen- und Seniorenbeauftragten
- der/dem Beauftragten für den Behindertensport
c) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu
kooptieren.
(3) Der Vorstand regelt die Verteilung seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten in
einer Geschäftsordnung. Diese Ordnung bedarf gem. § 5 der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes sind zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende und/oder der
Vorstand Finanzen.
Eine Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden.
Im Übrigen vertritt der/die Vorsitzende den SSV Rheinberg. Sie/er beruft die
Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung und leitet sie.
Im Verhinderungsfall vertritt sie/ihn eine/einer der beiden
Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
§ 15 Ausschüsse
(1) Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
Die Leitung soll ein Mitglied des Vorstandes übernehmen.
(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
der Entscheidung durch den Vorstand.
§ 16 Wirtschaftsführung
(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen und
der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Erfüllung der Aufgaben des SSV Rheinberg können nach Beschluss
der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden.
(3) Kosten, die den Teilnehmer/innen an der Mitgliederversammlung entstehen,
werden vom SSV Rheinberg nicht getragen.
(4) Ämter im SSV Rheinberg werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Wenn es die finanzielle Situation des SSV Rheinberg zulässt, können
Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a
des Einkommenssteuergesetzes an Personen, die im Sinne des SSV
Rheinberg tätig sind, gezahlt werden.
§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung für eine Amtszeit bis zu drei
Jahren bis zu drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl
ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass die Amtszeiten der Kassenprüferinnen /
Kassenprüfer nicht gleichzeitig enden .
§ 18 Abstimmung und Wahlen
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder Handzeichen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufnahme neuer Mitglieder
sowie Entscheidungen gemäß § 8, Nr. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der
Beschluss über die Auflösung des SSV Rheinberg einer Mehrheit von ¾ der
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(4) Alle Wahlen sind in der Regel geheim durchzuführen. Bei Vorlage nur eines
Wahlvorschlages kann öffentlich abgestimmt werden.
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Rheinberg
angehört. Ein/e zur Wahl Vorgeschlagene/r hat der Versammlung vor der Wahl
seine/ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich
anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der/die Vorgeschlagene als
Bewerber/in.
(5) Für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen nach Nr. 1 erforderlich. Wird in einem
Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang
die relative Mehrheit.
(6) a) Die Wahl der Beisitzerinnen / Beisitzer und der Kassenprüferinnen /
Kassenprüfer kann jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen.
b) Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen.
Im gemeinsamen Wahlgang ist die Reihenfolge der Höchstzahlen entscheidend.
Bei Stimmengleichheit auf der letzten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl
zwischen diesen Bewerbern.
(7) Bei der Neuwahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte eine Wahlleiterin / einen Wahlleiter. Das Amt ist auf die Wahl der
Vorsitzenden / des Vorsitzenden des Vorstandes beschränkt.
Die Vorsitzende / der Vorsitzende führt die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
durch.
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung des SSV Rheinberg kann nur durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier
Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den
Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
(2) Das vorhandene Vermögen des SSV Rheinberg wird bei der Auflösung oder
bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke der Stadt Rheinberg zur
Verfügung gestellt mit der Zweckbindung, dass das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports in Rheinberg verwendet wird.
Die Richtigkeit der Satzung nach § 71 BGB wird hiermit bestätigt.
Rheinberg, 17. März 2016